Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Light Sound Communication e.Kfm.

1. Allgemeines

a. Die folgenden Allgemeinen Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher Angebote und
Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen (insbesondere Planungs-,
Konstruktions-, Montagearbeiten und Programmzusammenstellungen) und finden auch
für alle künftigen Geschäfte mit uns Anwendung. Sie gelten für Geschäfte mit
Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen.

b. Von diesen Allgemeinen Bedingungen abweichende Vereinbarungen, insbesondere,
wenn diese durch unsere Angestellten oder Vertreter getroffen werden, bedürfen
unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Entgegenstehenden
Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

c. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet werden. Der Vertrag mit dem Kunden kommt erst mit unserer
Auftragsbestätigung zustande.

2. Preise, Termine, Teillieferungen, Höhere Gewalt

a. Es gelten unsere am Liefer- oder Leistungstag gültigen allgemeinen Listenpreise
ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung und etwaigen Montagekosten.

b. Liefer-, und Leistungstermine gelten nur annähernd und sind für uns unverbindlich. Im
Falle unseres Lief.- und Leistungsverzuges hat uns der Kunde eine angemessene
Nachfrist von 6 Wochen zusetzen.

c. Wir behalten uns das Recht auf Teillieferung und Teilleistungen vor. Derartige
Teillieferungen und Teilleistungen werden gesondert abgewickelt und abgerechnet.

d. Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und
Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand – auch soweit sie die Durchführung
des betroffenen Geschäfts auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen – sowie alle Fälle
höherer Gewalt, auch bei unseren Lieferanten, befreien uns für die Dauer der Störung
und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung und Leistung.
Solche Ereignisse berechtigen uns, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten,
ohne daß der Kunde ein Recht auf Schadenersatz hat.

3. Versand, Verpackung, Versicherung

a. Lieferungen erfolgen nur in Standardverpackungen. Die Gefahr geht mit Übergabe an
das Transportunternehmen auf den Kunden über, dies gilt auch bei Wahl des
Transportmittels und Transportunternehmens durch uns, sowie auch dann, wenn wir
ausnahmsweise die Transportkosten tragen. Für Versendungen ins Ausland, besonderen
Versendungsarten (z.B. Bahn-Express, Luftfracht etc.) sowie für Sonderverpackungen
berechnet LSC-Voerde die Kosten gesondert. Die gilt auch für sonstige Nebenleistungen,
Umplanungen oder Sonderbauten etc. die auf Wunsch des Kunden erfolgen.

4. Rechnungsstellung, Zahlung

a. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 3% Skonto
zahlbar, Zahlungen innherhalb von 30 Tagen sind netto ohne jeden Abzug fällig.
Skontoabzug ist nicht möglich wenn fällige, offene Forderungen bestehen.

b. LSC-Voerde ist nicht zur Hereinnahme von Wechseln oder Schecks verpflichtet. Erklärt
sich LSC-Voerde zur Hereinnahme bereit, erfolgt diese erfüllungshalber. Für Wechsel
berechnet LSC-Voerde die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen. Die Spesen sind
sofort fällig.

c. Kommt der Kunde mit einer ihm obliegenden Zahlung in Verzug, sind wir ungeachtet
der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens berechtigt, Verzugszinsen in
Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.

d. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen, sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und
Zurückbehaltungsrechten gegen unsere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

e. Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, insbesondere bei Zahlungsrückstand,
können wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für weitere Lieferungen und
Leistungen Vorauszahlung oder Sicherheiten verlangen, sowie eingeräumte
Zahlungsziele widerrufen.

5. Gewährleistung, Schadensersatz

a. Der Kunde hat unsere Lieferungen und Leistungen sofort nach Empfang zu untersuchen
und zu überprüfen – insbesondere einem Funktionstest zu unterziehen und dabei
erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen schriftlich
spezifiziert, anzuzeigen. Dabei hat der Kunde den Zeitpunkt der Feststellung des
Mangels nachzuweisen.

b. Bei berechtigten Beanstandungen werden wir nach unserer Wahl die Ware umtauschen,
sie zurücknehmen, dem Kunden einen Preisnachlass einräumen und / oder die Ware
oder Leistungen nachbessern, erweist sich auch der Umtausch der Ware oder die
Nachbesserung der Ware oder Leistung als erfolglos, werden wir dem Kunden das Recht
auf Wandlung oder Minderung einräumen. Wird im Falle der Nachbesserung die
Versendung des nachzubessernden Gegenstandes erforderlich oder treten Wegekosten
auf, so hat diese der Kunde zu tragen.

c. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Kunde unmittelbar gegenüber dem
Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgeschriebenen Fristen geltend zu
machen. Transport- und sonstige Versicherungen werden von uns nur auf
ausdrücklichen Wunsch des Kunden und nur auf dessen Kosten abgeschlossen.

d. Wird die von uns gelieferte Ware oder erbrachte Leistung auf Verlangen des Kunden
untersucht und zeigt sich hierbei ein von uns zu vertreten der Mangel der Ware oder der
Leistung nicht, hat der Kunde die uns hierdurch, sowie die durch etwaige Arbeiten an
dem Lieferungs- oder Leistungsgegenstand entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

e. Eine Gewährleistung für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel ist ausgeschlossen. Hat der
Kunde an dem Lieferungs- oder Leistungsgegenstand Arbeiten oder Veränderungen
vorgenommen oder vornehmen lassen, entfällt insoweit ebenfalls eine Gewährleistung.

f. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen über die Gewährleistung gewähren wir
auf alle Produkte eine Vollgarantie für Material einschließlich aller Verschleißteile für die
Dauer von 24 Monaten, auch im Falle des professionellen Dauereinsatzes der Produkte.
Innerhalb dieser Garantiezeit gelten die Vereinbarungen, wie sie in Ziffer 5b dieser
Allgemeinen Bedingungen bestimmt sind.

g. Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf leicht fahrlässige Verletzung unserer
vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten beruhen, sind vorbehaltlich der Ziffer 5g
ausgeschlossen.

h. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzuges oder Unmöglichkeit sind, außer
im Falle des groben Verschuldens, der Höhe nach auf den Kaufpreis oder die Vergütung
des verzögerten oder ausgebliebenen Teils unserer Lieferung oder Leistung beschränkt.

i. Ist ein Schaden grob fahrlässig verursacht worden, so ist unsere Haftung auf den im
Zeitpunkt der Pflichtverletzung als Folge vorhersehbaren Schaden begrenzt.

j. Kann ein Reparaturauftrag nicht durchgeführt werden, weil
der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht
festgestellt werden konnte, oder mit der Reparatur nicht rechtzeitig aus Gründen begonnen werden konnte,
welche der Kunde zu vertreten hat, oder
der Kunde den Auftrag während der Reparaturdurchführung zurücknimmt, oder
die Betriebsbedingungen zur Nutzung des zu reparierenden Produktes nicht
einwandfrei vorliegen, oder der Reparaturaufwand im Verhältnis zum Restwert des zu reparierenden
Produktes unwirtschaftlich hoch ist, ist LSC-Voerde berechtigt, für die Fehlersuchzeit eine angemessene Vergütung zu
verlangen, deren Höhe sich nach dem branchen- und handelsüblichen Stundensatz
richtet.

k. Schadensersatzansprüche des AG aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung
vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung verjähren innerhalb einer Frist
von 6 Monaten nach Empfang der Ware durch den AG.

l. Der Kunde ist berechtigt, über die in unserem Eigentum stehenden Waren im
ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, so lange er seinen Verpflichtungen aus der
Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt.

m. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts
und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Kunden die einstweilige Herausgabe der in
unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen.

n. Alle Forderungen aus dem Verkauf oder der Verarbeitung von Waren, an denen uns
Eigentumsrechte zustehen tritt der Kunde schon jetzt im Umfang unseres
Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab.

o. Auf unser Verlangen hat uns der Kunde alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand
der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die gemäß Ziffer 6e an uns
abgetretene Forderungen zu geben, sowie seine Abnehmer von der Abtretung in
Kenntnis zu setzen.

p. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 25 %, so werden
wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

6. Eigentumsvorbehalt

a. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor, so lange uns noch
Forderungen aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung mit dem
Kunden zustehen.

b. Bei der Verarbeitung unserer Waren durch den Kunden gelten wir als Hersteller und
erwerben Eigentum an den neu entstehenden Sachen. Erfolgt die Verarbeitung
zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des
Rechnungswertes unserer Waren zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle der
Verbindung oder Vermischung unserer Waren mit einer Sache des Kunden diese als
Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des
Rechnungswertes unserer Waren zum Rechnungs – oder mangels einer solchen – zum
Verkehrswert der Hauptsache auf uns über. Der Kunde gilt in diesen Fällen als Verwahrer.

7. Pfandrecht

a. LSC-Voerde steht unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften wegen Forderungen aus
dem Reparaturauftrag sowie aus früheren Leistungen ein Pfandrecht an den in LSCVoerde
Besitz gelangten Gegenständen des Bestellers zu.

b. Vor der Verwertung genügt es, dem Kunden an dessen zuletzt bekannte Adresse eine
schriftliche Verkaufsandrohung zu schicken.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Unwirksamkeit

a. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Voerde.

b. Ist der Käufer Vollkaufmann, so ist der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem
Vertragsverhältnis, auch über dessen Gültigkeit Voerde.

c. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder
werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht
berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen,
die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Allgemeine Vermietbedingungen der Firma Light Sound Communication e.Kfm.

1

a. Die folgenden allgemeinen Mietbedingungen sind Bestandteil sämtlicher unserer
Mietangebote und Mietverträge und finden auch für alle künftigen Mietverträge mit uns
Anwendung. Soweit im Zusammenhang mit einem Mietvertrag und seiner Durchführung
Lieferungen und Leistungen (z.B. Programmzusammenstellungen) erbracht werden, gelten
hierfür zusätzlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.

b. Von diesen allgemeinen Mietbedingungen abweichende Vereinbarungen, insbesondere,
wenn diese durch unsere Angestellten oder Vertreter getroffen werden, bedürfen unserer
ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des
Mieters wird ausdrücklich und für jeden Fall widersprochen.

c. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
sind. Der Mietvertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder durch
Überlassung des Mietgegenstandes zustande.

2

a. Gegenstand des Mietvertrages sind die in unserer Auftragsbestätigung aufgeführten
Einzelgeräte. Wir behalten uns das Recht vor, die dort genannten durch funktionsgleiche
andere Geräte zu ersetzen.

3

a. Die Mietzeit beginnt und endet zu den jeweils in den Mietaufträgen angegebenen
Zeitpunkten. Ist ein Beginn der Mietzeit nicht ausdrücklich angegeben, beginnt die
Mietzeit mit dem Eintreffen des Gegenstandes bei dem Mieter.

b. Der zu zahlende Mietzins ist im Mietauftrag angegeben. Sollte ein Mietzins darin nicht
enthalten sein, so gilt der üblicherweise für das vermietete Gerät von uns berechnete
Mietzins.

c. Geraten wir mit der rechtzeitigen Anlieferung des vermieteten Gerätes in Verzug, hat uns
der Mieter eine angemessene Nachfrist zu setzen.

d. Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörung,
Verfügungen von hoher Hand – auch soweit sie die Durchführung des betroffenen
Geschäfts auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen – sowie alle Fälle höherer Gewalt,
auch bei unseren Lieferanten, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer
Auswirkung von der Verpflichtung aus dem Mietvertrag. Solche Ereignisse berechtigen
uns, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Mieter ein Recht
auf Schadensersatz hat.

4

a. Die Versendung des Mietgegenstandes erfolgt nur in Standard-Verpackungen. Die Gefahr
geht auf den Mieter mit Übergabe an das Transportunternehmen über. Dies gilt auch bei
Wahl des Transportmittels und des Transportunternehmens durch uns, sowie auch dann,
wenn wir ausnahmsweise die Transportkosten tragen.

b. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Mieter unmittelbar gegenüber dem
Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen geltend zu
machen.

5

a. Falls der Mietzins nach dem Mietauftrag in einer einzigen Zahlung zu entrichten ist, ist
dieser sofort nach Rechnungsstellung zu zahlen, soweit der Mietzins nach Monaten
berechnet wird, ist er monatlich im voraus zu entrichten.

b. Zur Entgegennahme von Schecks oder Wechseln sind wir nicht verpflichtet.

c. Kommt der Mieter mit einer ihm obliegenden Zahlung in Verzug, sind wir ungeachtet der
Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von
4 % über dem jeweiligen Basiszissatz zu berechnen.

d. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen, sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und
Zurückbehaltungsrechten gegen unsere Mietzinsforderung bedürfen unserer Zustimmung.

e. Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Mieters, insbesondere bei Zahlungsrückstand,
können wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche Sicherheiten verlangen, sowie
eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.

6

a. Bei berechtigten Beanstandungen wegen Mängeln der Mietsache werden wir nach unserer
Wahl den Mangel beheben, die mangelhafte Mietsache durch eine mangelfreie ersetzen
oder den Mieter aus dem Vertrag entlassen.

b. Wird die Mietsache auf Verlangen des Mieters untersucht und zeigt sich hierbei ein Mangel
der Mietsache nicht, so hat der Mieter die uns hierdurch, sowie die durch etwaige Arbeiten
an der Mietsache entstandenen Aufwendungen, zu ersetzen.

c. Hat der Mieter die Mietsache bearbeitet oder Veränderungen vorgenommen, ist eine
Gewährleistung wegen Mangel an der Mietsache ausgeschlossen.

d. Schadensersatzansprüche des Mieters, die auf leicht fahrlässiger Verletzung unserer
vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen beruhen, sind ausgeschlossen.

e. Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Verzugs oder Unmöglichkeit sind außer im
Falle des groben Verschuldens der Höhe nach auf den vereinbarten Mietzins des
verzögerten oder ausgebliebenen Teils des Mietgegenstandes beschränkt.

f. Ist ein Schaden grob fahrlässig verursacht worden, so ist unsere Haftung auf den im
Zeitpunkt der Pflichtverletzung als Folge vorhersehbaren Schaden begrenzt.

7

a. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand in sorgfältiger Art und Weise zu
gebrauchen, insbesondere die überlassenen Gebrauchsanweisungen und Wartungs- und
Pflegeempfehlungen sorgfältig zu beachten. Der Mieter ist verpflichtet, den
Mietgegenstand im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, insbesondere hat der Mieter
während der Mietzeit ausfallende Lampen auf eigene Kosten zu ersetzen.

b. Die an dem Mietgegenstand angebrachten Seriennummern, Herstellerschilder oder andere
Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt, verdeckt oder in irgendeiner Weise entstellt
werden.

c. Zur Vornahme von Veränderungen, Einbauten, Anbauten u.ä. am Mietgegenstand ist der
Mieter nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Mieter ist auf
unser Verlangen verpflichtet, bei Beendigung des Mietvertrages, den früheren Zustand des
Mietgegenstandes auf eigene Kosten wieder herzustellen. Machen wir bei Beendigung des
Vertrages von diesem Recht keinen Gebrauch und gibt der Mieter die Mietsache in dem
von ihm hergestellten Zustand zurück, so kann der Mieter Ersatz der ihm für Veränderung,
Einbau, Ausbau u.ä. an der Mietsache entstandenen Aufwendungen nicht verlangen.

d. Der Mieter ist dem Vermieter für alle Schäden verantwortlich, die aus dem nicht
bedingungsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen.

8

a. Während der Dauer des Mietvertrages trägt der Mieter die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Mietgegenstandes. Derartige
Ereignisse entbinden den Mieter nicht von der Einhaltung der im Mietvertrag
übernommenen Verpflichtungen insbesondere zur Zahlung des Mietzinses. Der Mieter ist
verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich von dem Eintritt eines dieser Ereignisse zu
informieren.

b. Ist der Untergang oder die Verschlechterung des Mietgegenstandes vom Mieter zu
vertreten, so ist der Mieter verpflichtet, nach unserer Wahl den Mietgegenstand wieder in
einem vertragsgemäßen Zustand zu versetzen oder den Mietgegenstand durch einen
anderen gleichwertigen zu ersetzen und an uns zu übereignen oder uns den Wert des
untergegangenen oder verschlechterten Mietgegenstandes zu ersetzen. Machen wir von
der Wahl des Wertersatzes Gebrauch, werden wir nach Möglichkeit dem Mieter einen
gleichwertigen Mietgegenstand zur Fortsetzung des Mietverhältnisses überlassen.

c. Der Mieter tritt bereits jetzt künftige Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die ihm aus
abgeschlossenen Versicherungen in dem Falle zustehen, dass der Mietgegenstand aus vom
Mieter zu vertretenden Gründen untergeht oder sich verschlechtert, an uns ab.

9

a. Wir übernehmen keinerlei Haftung für die Freiheit der von uns gefertigten, überlassenen
oder im Zusammenwirken mit dem Kunden hergestellten audio-visuellen Programme,
Tonbandaufzeichnungen, schriftlichen oder bildlichen Darstellungen, Fotografien oder
sonstige Werke von irgendwelchen Rechten Dritter. Werden derartige Rechte von Dritten
gegen uns geltend gemacht, ist der Kunde verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen
Dritter freizustellen.

b. Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, audio-visuelle Produkte des
Kunden, an deren Herstellung wir mitgewirkt haben, werblich zu verwenden und / oder
öffentlich aufzuführen.

10

a. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand von sämtlichen eventuell von Dritten im
Bezug auf den Mietgegenstand geltend gemachten Rechten freizuhalten. Werden
derartige Rechte geltend gemacht, hat der Mieter uns hiervon unverzüglich schriftlich
unter Beifügung der notwendigen Unterlagen Mitteilung zu machen.

b. Sämtliche Kosten für die Abwehr der Geltendmachung von Rechten durch Dritte trägt der
Mieter.

11

a. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand auf seine Kosten und
Gefahr unverzüglich in ordnungsgemäßer Weise an uns zurückzusenden.

b. Wird der Mietgegenstand vom Mieter verspätet zurückgegeben, so hat der Mieter
unbeschadet der weiteren Verpflichtung zum Schadensersatz zumindest den vereinbarten
Mietzins bis zur Rückgabe der Mietsache zu entrichten.

c. Wird der Mietgegenstand in nicht ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, so hat der
Mieter den uns daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, insbesondere für die Dauer
einer eventuellen Instandsetzung den vereinbarten Mietzins zu entrichten.

12

a. Tritt der Mieter, gleich aus welchem Grund, vom Mietvertrag zurück, muss die
Rücktrittserklärung spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Miettermin beim Vermieter
eingegangen sein.

b. Erfolgt der Rücktritt später, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter jeden in Anspruch
genommenen Miettag voll, und für restlich offenstehende Miettage ohne Nachweis eines
Schadens 50% des vereinbarten Mietpreises zu bezahlen, es sei denn, der Vermieter
befindet sich im Lieferverzug.

13

a. Erfüllungs- und Zahlungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Mietvertrag ist Voerde.

b. Ist der Mieter Vollkaufmann, so ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem
Mietvertrag, auch aus dessen Gültigkeit Voerde.

c. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder
werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht
berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch wirksame zu ersetzen, die dem
angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Stand 01.01.2013 LSC